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Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma Net-Worker, 9872 Millstatt, Gerichtsstand Spittal/Drau

 
1. Bei jedem zustandekommenden Geschäftsverhältnis gelten nachstehende "Allgemeinen Geschäftsbedingungen". Einzusehen sind diese jeder Zeit auf
dieser Webseite und auf Anfrage natürlich beim Auftragnehmer.


2. Der Auftragnehmer stellt Webauftritte jeglicher Art und Weise in einer entsprechenden, professionellen Qualität her. Alle Produkte, die der Auftrag-
nehmer herstellt, erfüllen den Standart der gängigen Browser.
Falls dies eingeschränkt wird, muss dies ausdrücklich schriftlich aufgesetzt
werden oder der Arbeitsauftrag enthält einen entspreched eindeutigen Zusatz.


3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, einen entsprechenden Auftrag für eine,
klar definierte Tätigkeit und ein maximal verfügbares Produktionsvolumen dem Auftragnehmer schriftlich zu erteilen. Andernfalls hat der Auftragnehmer keine Verpflichtung zur Erfüllung von Produktionen oder Einhaltung festgelegter
Termine auch wenn der Auftraggeber den Auftrag schon in anderer, nicht
schriftlicher Formgegeben hat. Im Gegenzug hat der Auftraggeber keinerlei Verbindlichkeiten ohne einen entsprechend schriftlichen Auftrag gegenüber
dem Auftragnehmer.


4. Ein Auftrag kommt nur zustande, wenn der Auftraggeber, wie im Punkt 3
genannt, einen schriftlichen Auftrag erteilt hat, der Auftragnehmer eine
entsprechende Bestätigung zurückgesandt hat und die in Punkt 5 festgelegten Zahlungsbedingungen bis dorthin erfüllt hat.


5. Der Auftragnehmer schreibt eine Zahlungsbedingung in einer angemessenen Etappenzahlung vor. Fünfzig Prozent des Produktionsvolumens sind bei
Auftragserteilung rein netto ohne jeden Abzug dem Auftragnehmer zu entrichten.
Bei Produktionsabschluss und Abnahme des Produktes vom Auftraggeber
wird eine Gesamtrechnung vom Auftragnehmer erstellt, in der die bereits
gezahlten Vorschüsse entsprechend berücksichtigt werden.
Diese Rechnung ist bei Abnahme und Übergabe vor der Verwendung des
Produktes vom Auftraggeber zu begleichen. Änderungen müssen im Vorfeld
entsprechend vereinbart werden.


6. Der Auftraggeber ist berechtigt, einen Auftrag jeder Zeit abzubrechen.
Alle, bis dahin angefallenen und unaufhaltbaren laufenden Kosten bis zur voll-
ständigen Einstellung des Projektes sind vom Auftraggeber zu begleichen.
Der Auftragnehmer behält sich vor, eine entsprechende Ausfallhonorierung,
die jedoch maximal 50% und mit den, möglicherweise angefallenen Kosten
nicht höher als 100% des Prokuktionsvolumens entsprechen darf,
zusätzlich zu erheben.


7. Das Produkt und das Medium, auf dem das Produkt transportiert wird,
bleibt solange Eigentum des Auftragnehmers, bis alle Zahlungen des Auftrags
vollständig geleistet wurden. Bei Abnahme des Produktes akzeptiert der
Auftragnehmer die Qualität des Produktes. Änderungswünsche können nach
Abnahme in diesem Produktionsaufwand nicht mehr berücksichtigt werden.


8. Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber,
seine Projekte und Werbestrategien, sowie andere Betriebsgeheimnisse,
die der Auftragnehmer im Laufe einer Produktion erfährt, für sich zu behalten.

9. Ideen, die von oder über den Auftragnehmer an den Auftraggeber gelangen,
dürfen nicht anderweitig verwendet werden, ohne dass der Auftragnehmer
diese entsprechend schriftlich genehmigt hat.


10. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle besonderen Informationen bezüglich
der Produktion dem Auftragnehmer vor oder spätestens mit Auftragserteilung
mitzuteilen, da sonst keine möglichst genaue Schätzung des möglichen
Auftragsvolumen erfolgen kann.

11. Alle Angebote sind Schätzungen, die auf Erfahrungen basieren.
Eine Erweiterung der Produktion führt unweigerlich zum entsprechend höheren Produktionsvolumen. Der Auftragnehmer bemüht sich zwar, dem Auftraggeber darüber ständig auf dem laufenden zu halten, jedoch ist es Aufgabe des Auftrag-gebers, die Produktion zu verfolgen und Kontakt zur Produktionsstätte zu halten.

12. Der Auftraggeber muss Urheberrechte oder Nutzungsrechte von Materialien,
die er dem Auftragnehmer zur Verfügung stellt oder über den Auftragnehmer
ordert, selber ausreichend nachweisen. Der Auftragnehmer handelt nur im
Auftrag des Auftraggebers und weist jegliche Ansprüche gegenüber Dritten
an den Auftraggeber weiter.

13. Gerichtsstand ist generell für beide Vertragspartner Spittal/Drau.


Spittal/Drau, den 1. Jänner 2002