| Allgemeine
Geschäftsbedingungen
der Firma Net-Worker, 9872 Millstatt,
Gerichtsstand Spittal/Drau
1. Bei jedem zustandekommenden
Geschäftsverhältnis gelten nachstehende "Allgemeinen
Geschäftsbedingungen". Einzusehen sind diese jeder Zeit auf
dieser Webseite und auf Anfrage natürlich beim Auftragnehmer.
2. Der Auftragnehmer stellt Webauftritte
jeglicher Art und Weise in einer entsprechenden, professionellen Qualität
her. Alle Produkte, die der Auftrag-
nehmer herstellt, erfüllen den Standart der gängigen Browser.
Falls dies eingeschränkt wird, muss dies ausdrücklich schriftlich
aufgesetzt
werden oder der Arbeitsauftrag enthält einen entspreched eindeutigen
Zusatz.
3. Der Auftraggeber ist verpflichtet,
einen entsprechenden Auftrag für eine,
klar definierte Tätigkeit und ein maximal verfügbares Produktionsvolumen
dem Auftragnehmer schriftlich zu erteilen. Andernfalls hat der Auftragnehmer
keine Verpflichtung zur Erfüllung von Produktionen oder Einhaltung
festgelegter
Termine auch wenn der Auftraggeber den Auftrag schon in anderer, nicht
schriftlicher Formgegeben hat. Im Gegenzug hat der Auftraggeber keinerlei
Verbindlichkeiten ohne einen entsprechend schriftlichen Auftrag gegenüber
dem Auftragnehmer.
4. Ein Auftrag kommt nur zustande, wenn
der Auftraggeber, wie im Punkt 3
genannt, einen schriftlichen Auftrag erteilt hat, der Auftragnehmer
eine
entsprechende Bestätigung zurückgesandt hat und die in Punkt
5 festgelegten Zahlungsbedingungen bis dorthin erfüllt hat.
5. Der Auftragnehmer schreibt eine Zahlungsbedingung
in einer angemessenen Etappenzahlung vor. Fünfzig Prozent des Produktionsvolumens
sind bei
Auftragserteilung rein netto ohne jeden Abzug dem Auftragnehmer zu entrichten.
Bei Produktionsabschluss und Abnahme des Produktes vom Auftraggeber
wird eine Gesamtrechnung vom Auftragnehmer erstellt, in der die bereits
gezahlten Vorschüsse entsprechend berücksichtigt werden.
Diese Rechnung ist bei Abnahme und Übergabe vor der Verwendung
des
Produktes vom Auftraggeber zu begleichen. Änderungen müssen
im Vorfeld
entsprechend vereinbart werden.
6. Der Auftraggeber ist berechtigt, einen
Auftrag jeder Zeit abzubrechen.
Alle, bis dahin angefallenen und unaufhaltbaren laufenden Kosten bis
zur voll-
ständigen Einstellung des Projektes sind vom Auftraggeber zu begleichen.
Der Auftragnehmer behält sich vor, eine entsprechende Ausfallhonorierung,
die jedoch maximal 50% und mit den, möglicherweise angefallenen
Kosten
nicht höher als 100% des Prokuktionsvolumens entsprechen darf,
zusätzlich zu erheben.
7. Das Produkt und das Medium, auf dem
das Produkt transportiert wird,
bleibt solange Eigentum des Auftragnehmers, bis alle Zahlungen des Auftrags
vollständig geleistet wurden. Bei Abnahme des Produktes akzeptiert
der
Auftragnehmer die Qualität des Produktes. Änderungswünsche
können nach
Abnahme in diesem Produktionsaufwand nicht mehr berücksichtigt
werden.
8. Der Auftragnehmer verpflichtet sich
gegenüber dem Auftraggeber,
seine Projekte und Werbestrategien, sowie andere Betriebsgeheimnisse,
die der Auftragnehmer im Laufe einer Produktion erfährt, für
sich zu behalten.
9. Ideen, die von oder über den Auftragnehmer
an den Auftraggeber gelangen,
dürfen nicht anderweitig verwendet werden, ohne dass der Auftragnehmer
diese entsprechend schriftlich genehmigt hat.
10. Der Auftraggeber verpflichtet sich,
alle besonderen Informationen bezüglich
der Produktion dem Auftragnehmer vor oder spätestens mit Auftragserteilung
mitzuteilen, da sonst keine möglichst genaue Schätzung des
möglichen
Auftragsvolumen erfolgen kann.
11. Alle Angebote sind Schätzungen, die auf Erfahrungen basieren.
Eine Erweiterung der Produktion führt unweigerlich zum entsprechend
höheren Produktionsvolumen. Der Auftragnehmer bemüht sich zwar, dem
Auftraggeber darüber ständig auf dem laufenden zu halten, jedoch ist
es Aufgabe des Auftrag-gebers, die Produktion zu verfolgen und Kontakt
zur Produktionsstätte zu halten.
12. Der Auftraggeber muss Urheberrechte oder Nutzungsrechte von Materialien,
die er dem Auftragnehmer zur Verfügung stellt oder über den Auftragnehmer
ordert, selber ausreichend nachweisen. Der Auftragnehmer handelt nur
im
Auftrag des Auftraggebers und weist jegliche Ansprüche gegenüber Dritten
an den Auftraggeber weiter.
13. Gerichtsstand ist generell für beide Vertragspartner Spittal/Drau.
Spittal/Drau,
den 1. Jänner 2002
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